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§ 1 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Errichtung



Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein Prüfungsausschuß errichtet.



 

Zitierungen von § 1 FahrlPrüfO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FahrlPrüfO Ausgeschlossene Personen Befangenheit
... von der Mitwirkung trifft die für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe(n) der Prüfungsausschuß. ...
§ 5 FahrlPrüfO Verschwiegenheit
... Landesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten ...
§ 27 FahrlPrüfO Ausnahmen
... §§ 1 , 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes genannten ...