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§ 7 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 7 Beschlußfähigkeit und Abstimmung



(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.

(2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 
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