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§ 8 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)



(1) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn

1.
er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis (§ 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes) gestellt hat,

2.
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und

3.
er die Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.

(2) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht zu, wenn

1.
ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird und

2.
er einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den Abschluß der Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes nachgewiesen hat.

Die gemäß § 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen hat der Bewerber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Absatz 5) zur Prüfung und zur Weiterleitung an die Erlaubnisbehörde zu übergeben.

(3) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE jeweils zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn

1.
er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und

2.
er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes jeweils abgeschlossen hat.

(4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Prüfungsausschuß mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach §§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind.