Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewerbers um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden. In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluß der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluß der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule (§
2 Abs. 5 Satz 3 des
Fahrlehrergesetzes) durchgeführt werden.