(1)
1In den Fällen der
§§ 10,
11,
40,
41 und
§ 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt.
2Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 oder
§ 77a Absatz 1 und 2, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den
§§ 19 und
20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach
§ 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
4Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, hin.
5Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2)
1Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landesmedienanstalten zusammen.
2Auf Anfrage übermittelt sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
3Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 5 der
Verordnung (EU) 2015/2120 arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien nach
§ 2 Absatz 6 Satz 1 betroffen sind, mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle zusammen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1963
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... „§ 109a Datensicherheit". s) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: „§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden ... s) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: „§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene". t) Nach der ... mit anderen Behörden auf nationaler Ebene". t) Nach der Angabe zu § 123 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 123a Zusammenarbeit mit anderen ... zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen," eingefügt. 98. § 123 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene". b) Absatz 1 wird ... auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften," eingefügt. 99. Nach § 123 werden die folgenden §§ 123a und 123b eingefügt: „§ 123a ...
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend." 28. In § 123 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. ... 4 Satz 1 und 2 und Nr. 5, § 121 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1, den §§ 124, 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, ...
Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941