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Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (PTSRNG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 TKG § 3, § 9a, § 112, § 113, § 123, § 149

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie folgt gefasst:

„§ 9a (weggefallen)".

2.
In § 3 wird die Nummer 12b aufgehoben.

3.
§ 9a wird aufgehoben.

4.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

„Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragen, die Kundendateien zu führen."

bb)
In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort „Verpflichtete" die Wörter „und sein Beauftragter" eingefügt sowie das Wort „hat" durch das Wort „haben" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihnen" ersetzt.

cc)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6 Nr. 1" durch die Wörter „Satz 7 Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten Stellen."

5.
Dem § 113 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und das Amt für den Militärischen Abschirmdienst haben für ihnen erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung."

6.
In § 123 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§§ 10, 11, 61 Absatz 3 und § 62 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

7.
§ 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 31 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

b)
In Nummer 32 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PTSRNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTSRNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2451
Eingangsformel 4. FSBeitrVÄndV
... 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, sowie des § 19 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
Artikel 2 ZugErschwAufhG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, werden nach dem ...