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Änderung § 9a TKG vom 01.04.2011

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§ 9a TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 9a TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a Neue Märkte


(Text neue Fassung)

§ 9a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes unterliegen neue Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung nach Teil 2.

(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei fehlender Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig behindert wird, kann die Bundesnetzagentur einen neuen Markt abweichend von Absatz 1 nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, 11 und 12 der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen. Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und der Auferlegung von Maßnahmen berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere das Ziel der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung von Innovationen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)