(1) 1Der Wahlberechtigte, der brieflich wählt,
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- trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis verbunden ist, vom Wahlausweis ab,
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- kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
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- legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
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- legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,
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- verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief unfrankiert der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle.
2Werden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht übersandt, sondern ausgehändigt, kann er den Wahlbrief auch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben, wenn ein solcher eingerichtet ist.
(2) 1Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens bedienen. 2Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. 3Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021) ... nur Bedeutung,
wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt
werden. Zu beachten ist § 43 Absatz 2 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes
Mitglied stets der/die ... nur Bedeutung,
wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt
werden. Zu beachten ist § 43 Absatz 2 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes
Mitglied stets der/die ...
Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
§ 15 BGG Verbandsklagerecht (vom 14.07.2018) ... 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung, § 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung , § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des ...