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§ 44 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 44 Frist für die briefliche Stimmabgabe



1Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungsträger eingeht. 2In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu bezeichnen. 3Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.

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