§ 61 Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten
(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der
Anlage 11 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.
(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates mindestens einen Monat vorher geladen werden.
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit.
(4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Landeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.
Frühere Fassungen von § 61 SVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne VerweiseAnlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021) ... 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61 , 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Wird eine Wahl mit ... auch
für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2, § 61 Absatz 1 , § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und ...
Zitat in folgenden NormenGesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021) ... 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61 , 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Wird eine Wahl mit ... auch
für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2, § 61 Absatz 1 , § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
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