§ 4 MindNamÄndG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 4 MindNamÄndG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen. |