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Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (Minderheiten-Namensänderungsgesetz - MindNamÄndG)
Artikel 2 G. v. 22.07.1997 BGBl. II S. 1406; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Geltung ab 30.07.1997; FNA: 188-80 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 30.07.1997; FNA: 188-80 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 1
(1) 1Eine Person, auf die sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
- 1.
- eine in die Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe übersetzte Form ihres Namens annehmen, wenn ihr Name einer solchen Übersetzung zugänglich ist (begriffliche Übertragung),
- 2.
- einen durch Veränderung der Schreibweise ihres Namens an eine der Sprache der Minderheit oder Volksgruppe entsprechende Lautung angeglichenen Namen annehmen (phonetische Übertragung) oder
- 3.
- einen früher in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe geführten Namen annehmen, wenn dieser Name in eine deutsche Form übertragen oder in einen anderen Namen geändert worden ist; dabei reicht es aus, daß der oder die Erklärende die frühere Namensführung glaubhaft macht.
(2) Name im Sinne dieses Gesetzes ist der Geburts- oder Vorname, den eine Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des Personenstandsrechts zu führen hat.
(3) Die personenstandsrechtlichen Vorschriften über die Schreibweise bleiben für den nach Absatz 1 angenommenen Namen maßgebend.
(4) 1Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. 2Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(5) 1Die Erklärungen nach Absatz 1 können gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2Absatz 4 gilt entsprechend. 3Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts G. v. 11. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 185 m.W.v. 1. Mai 2025
§ 2
Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder, deren Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Text in der Fassung des Artikels 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 3
Für die Entgegennahme der Erklärungen und ihre Beglaubigung oder Beurkundung werden Gebühren nicht erhoben.
§ 4 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts G. v. 11. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 185 m.W.v. 1. Mai 2025
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