Änderung § 85 LuftPersV vom 24.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 85 LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 2 LuftPersAnpEUV am 24. Dezember 2014 und Änderungshistorie der LuftPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 85 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 85 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer


(1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Wolkenflugberechtigung ist eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Segelflugzeugführer von 70 Flugstunden.

(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen mindestens 10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne Sicht nach außen auf Segelflugzeugen oder Motorseglern in Begleitung eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugberechtigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung enthalten sein.

(Text alte Fassung)

(4) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind oder eine Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, verringert sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf sechs Stunden.

(Text neue Fassung)

(4) Für Bewerber, die eine Privatpilotenlizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen, verringert sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf sechs Stunden.

(5) Für Bewerber, die Inhaber der Instrumentenflugberechtigung sind, tritt an die Stelle der nach Absatz 3 nachzuweisenden Flugzeit eine praktische Einweisung.

(6) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung vor einem von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

(7) Die Wolkenflugberechtigung wird im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed