Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 63 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
| |

§ 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen



(1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.

(2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 63 UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63 UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 UVPG Anwendungsbereich (vom 29.12.2023)
... bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63 . (2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 14a WaStrG Anhörungsverfahren (vom 29.12.2023)
... und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 58 und 59 sowie den §§ 62 und 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . (2) Die Anhörungsbehörde soll 1. von dem Träger des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 5 VGenVBG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 58 und 59 sowie den §§ 62 und 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . (2) Die Anhörungsbehörde soll 1. von dem Träger des ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und ... bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63 . (2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der ... für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend. § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und ...