Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 10 - Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (VGenVBG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 10 ändert mWv. 29. Dezember 2023 UVPG § 14c (neu), § 14d (neu), § 1, § 53, § 66

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14c des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 14b die folgenden Angaben eingefügt:

§ 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau

§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen".

2.
Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c und 14d eingefügt:

§ 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau

(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen, die im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen eine durchgehende Länge von bis zu 1.500 Metern haben, soweit deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von Brückenbauwerken erforderlich ist. Als unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 gelten vorgezogene Abschnitte eines Streckenausbaus, wenn der unselbständige Teil der Ausbaumaßnahme keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn durch die vorgezogene Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.

§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen

(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann."

3.
In § 1 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 3 und 4 sowie § 66 Absatz 6 Satz 3 und 6 werden jeweils

a)
die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

b)
die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

c)
die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" oder

d)
die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr"

ersetzt.