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Synopse aller Änderungen des UVPG am 23.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2025 durch Artikel 4 des GeoBGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UVPG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung | |
(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 6 bis 14 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. (2) 1 Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. 2 Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. 3 Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 7 Absatz 1 und 2 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummer 19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 sowie anstelle der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2) anzuwenden. |
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