(1) Als Flughafenkoordinator wird Herr Armin Obert, geboren am 29. November 1966, mit der Wahrnehmung der in §
27a des
Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.
(2) Der Flughafenkoordinator kann Hilfspersonen einsetzen, die unter seiner Leitung Aufgaben der Flughafenkoordinierung wahrnehmen.
(3) Der Dienstsitz des Flughafenkoordinators ist der Flughafen Frankfurt/Main.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1526