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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

§ 1 - Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG)

G. v. 24.08.2002 BGBl. I S. 3410; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 18 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Geltung ab 31.08.2002 bis 31.12.2007; FNA: 251-9 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 1 Grundsatz



(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 2 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Doping-Opfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.

(2) Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Er erlischt, wenn das Fondsvermögen an die Anspruchsberechtigten ausgekehrt worden ist.