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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

§ 7 - Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG)

G. v. 24.08.2002 BGBl. I S. 3410; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 18 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Geltung ab 31.08.2002 bis 31.12.2007; FNA: 251-9 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 7 Datenschutz



Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit den Maßgaben, dass

1.
personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, ohne Einwilligung des Betroffenen nur verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist;

2.
§ 14 Abs. 2 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung findet;

3.
§ 76 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten.

§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.