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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

§ 8 - Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG)

G. v. 24.08.2002 BGBl. I S. 3410; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 18 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Geltung ab 31.08.2002 bis 31.12.2007; FNA: 251-9 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 8 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften



(1) Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. Auf Grund dieser Ansprüche bereits gewährte Leistungen werden nicht auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet.

(2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.