Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das
Bundesdatenschutzgesetz mit den Maßgaben, dass
- 1.
- personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, ohne Einwilligung des Betroffenen nur verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist;
- 2.
- § 14 Abs. 2 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung findet;
- 3.
- § 76 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten.
§
99 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.