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Anlage 1d - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
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Anlage 1d


Anlage 1d wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1345)



 

Zitierungen von Anlage 1d 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1d 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 10. BImSchV Inhalt und Form der Auszeichnung
... schwefelfrei" erfolgen. 2. Mit "Super" und dem Zeichen nach Anlage 1d , "Super Plus" und dem Zeichen nach Anlage 1e,  ... vom März 2004 entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind. Die Zeichen nach den Anlagen 1d , 1e und 1f gelten für Ottokraftstoffe, deren Schwefelgehalt über 10 Milligramm pro ...
§ 9 10. BImSchV Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
... gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 5b verzichtet ...