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§ 1 - Kreditfinanzierungsgesetz 1967 (KredFinG 1967 k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 401
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 707-2 Wirtschaftsförderung

§ 1



(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Leistung von Investitionsausgaben zum Zwecke einer Belebung der Investitionstätigkeit und der Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967 Geldmittel im Wege des Kredits zu beschaffen, deren Höhe den Betrag von 2.500.000.000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf.

(2) Im Rahmen der nach Absatz 1 vorgesehenen Kredite können zur Durchführung zusätzlicher Investitionsmaßnahmen Darlehen gewährt und Darlehensverpflichtungen eingegangen werden.

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Zitierungen von § 1 Kreditfinanzierungsgesetz 1967

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KredFinG 1967 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KredFinG 1967 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KredFinG 1967
... ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar  ...