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§ 6 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)

V. v. 19.12.1990 BGBl. I S. 2947; aufgehoben durch § 15 V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7691-2-1-2 Bausparförderung
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§ 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum Betrag von 30.000 Euro gewährt werden.

(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung V. v. 24. April 2009 BGBl. I S. 999 m.W.v. 7. Mai 2009

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Frühere Fassungen von § 6 BausparkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2009Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
vom 24.04.2009 BGBl. I S. 999

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 BausparkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BausparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BausparkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a BausparkV Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen (vom 07.05.2009)
... 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung darf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999
Artikel 1 3. BausparkVÄndV
... „300.000 Euro" ersetzt. 3. § 5 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, ... § 5 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen (1) Darlehen gegen Abgabe ... gesicherten Darlehen". b) Die Wörter „nach den §§ 5 und 6 Abs. 1" werden durch die Wörter „, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 ... 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 36 PrüfbV Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
... Abs. 2 BauSparkG (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) sind der Ausnutzungsgrad und die ... und 2. die Regelungen in § 7 BauSparkG sowie § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 BausparkV eingehalten wurden. (8) Jeweils unter Angabe des ...


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