(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999
Artikel 1 3. BausparkVÄndV ... „300.000 Euro" ersetzt. 3. § 5 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, ... § 5 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen (1) Darlehen gegen Abgabe ... gesicherten Darlehen". b) Die Wörter „nach den §§ 5 und 6 Abs. 1" werden durch die Wörter „, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 ... 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: ...
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 36 PrüfbV Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen ... Abs. 2 BauSparkG (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) sind der Ausnutzungsgrad und die ... und 2. die Regelungen in § 7 BauSparkG sowie § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 BausparkV eingehalten wurden. (8) Jeweils unter Angabe des ...