Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)

V. v. 19.12.1990 BGBl. I S. 2947; aufgehoben durch § 15 V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7691-2-1-2 Bausparförderung
|

§ 5 (aufgehoben)






Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 5 BausparkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2009Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
vom 24.04.2009 BGBl. I S. 999

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BausparkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BausparkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BausparkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999
Artikel 1 3. BausparkVÄndV
... „225.000 Euro" durch die Angabe „300.000 Euro" ersetzt. 3. § 5 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 ... gesicherten Darlehen". b) Die Wörter „nach den §§ 5 und 6 Abs. 1" werden durch die Wörter „, für die Ersatzsicherheiten nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 36 PrüfbV Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
... 4 Abs. 2 BauSparkG (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) sind der Ausnutzungsgrad und die ...