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§ 2 - Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 (EStGemAntV 2003/04/05 k.a.Abk.)

V. v. 18.06.2003 BGBl. I S. 887; aufgehoben durch § 5 V. v. 27.09.2005 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 01.01.2003 bis 31.12.2005; FNA: 605-1-9-5 Gemeindefinanzen
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§ 2



Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, den ein Lohn-/Einkommensteuerpflichtiger bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 1998 oder am 31. Dezember 1998 innehat. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1998 ausgestellt hat. Bei den nichtveranlagten sowie den personell veranlagten Lohn- und Einkommensteuerfällen geht der Kinderfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.