§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Berufsfahrer im Trabrennsport, Berufsreiter und -fahrer sowie Jockey sind nicht mehr anzuwenden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6936/a98382.htm