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§ 3 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3856; aufgehoben durch § 17 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Steuererklärung



(1) Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,

1.
wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll,

2.
wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat,

3.
wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.

Die Steuererklärung kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.

(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt.

(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht

1.
bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist,

2.
bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9) unterliegen,

3.
bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.



 

Zitierungen von § 3 KraftStDV 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KraftStDV 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStDV 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KraftStDV 2002 Steuervergünstigungen (vom 01.07.2009)
... § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Falls nach § 3 eine Steuererklärung abzugeben ist, genügt zum Geltendmachen der Vergünstigung oder ...
§ 10 KraftStDV 2002 Grundsatz
... gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 ...