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§ 4 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3856; aufgehoben durch § 17 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 4 Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes



Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Antrag bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu stellen. Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.



 
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Frühere Fassungen von § 4 KraftStDV 2002

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
vom 29.05.2009 BGBl. I S. 1170
aktuell vorher 01.09.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
vom 17.08.2007 BGBl. I S. 1958
aktuellvor 01.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 KraftStDV 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KraftStDV 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStDV 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KraftStDV 2002 Grundsatz
... gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 3 KfzStNGuaÄndG Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
... Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben." 3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „beim Finanzamt" durch die Wörter „bei der ...

Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
G. v. 17.08.2007 BGBl. I S. 1958
Artikel 2 KraftStGuaÄndG Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
... § 4 Satz 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ...