Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung - EGBlauzBekDV k.a.Abk.)

neufasst durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1098; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7831-1-53-3 Tierseuchenbekämpfung
|
Eingangsformel
§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
§ 1a (aufgehoben)
§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Impfungen
§ 4a Wildtieruntersuchung, weitergehende Maßnahmen
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (aufgehoben)

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3, den §§ 29 und 30 und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nicht, soweit die Voraussetzungen

1.
des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder

2.
des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere

1.
in

a)
eine Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,

b)
eine Kontrollzone im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder

c)
ein vorläufig freies Gebiet im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und

2.
im Falle

a)
der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,

b)
der Nummer 1 Buchstabe b die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

c)
der Nummer 1 Buchstabe c die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

erfüllt sind.

(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Juni 2015 BGBl. I S. 1092 m.W.v. 9. Juli 2015

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1a (aufgehoben)


§ 1a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung V. v. 22. Juni 2009 eBAnz AT63 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2009 BGBl. I S. 3828 m.W.v. 23. Juni 2009

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Durchführung der Programme

1.
zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen,

2.
zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,

obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Juni 2015 BGBl. I S. 1092 m.W.v. 9. Juli 2015

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Juni 2015 BGBl. I S. 1092 m.W.v. 9. Juli 2015

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Impfungen


§ 4 hat 9 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. 2Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.

(2) 1Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes,

2.
des Datums der Impfung und

3.
des verwendeten Impfstoffes

mitzuteilen. 2Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.

(3) Die zuständige Behörde kann

1.
die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und

2.
die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff

anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 5 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 3. Mai 2016 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 7. Mai 2016

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4a Wildtieruntersuchung, weitergehende Maßnahmen


§ 4a hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde kann zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildwiederkäuern Untersuchungen anordnen. Im Falle der Anordnung nach Satz 1 haben Jagdausübungsberechtigte

1.
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

2.
der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter Wildwiederkäuer unter Angabe des jeweiligen Fundortes mitzuteilen.

(2) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Juni 2015 BGBl. I S. 1092 m.W.v. 9. Juli 2015

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


§ 5 hat 10 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt,

2.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,

3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft,

4.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 3. Mai 2016 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 7. Mai 2016

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Oktober 2008.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit V. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3144 m.W.v. 28. Dezember 2007

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage (aufgehoben)


Anlage hat 5 frühere Fassungen



Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung V. v. 22. Juni 2009 eBAnz AT63 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2009 BGBl. I S. 3828 m.W.v. 23. Juni 2009



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed