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§ 4 - EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (EGBlauzBekDV k.a.Abk.)

neufasst durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1098; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7831-1-53-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Impfungen



(1) 1Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. 2Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.

(2) 1Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes,

2.
des Datums der Impfung und

3.
des verwendeten Impfstoffes

mitzuteilen. 2Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.

(3) Die zuständige Behörde kann

1.
die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und

2.
die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff

anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.



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Frühere Fassungen von § 4 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2016Artikel 5 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
aktuell vorher 09.07.2015Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 6 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
aktuell vorher 23.06.2009Artikel 6 Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
aktuell vorher 09.05.2009Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
vom 07.05.2009 eBAnz AT51 2009 V1
aktuell vorher 16.04.2009Artikel 2 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
vom 06.04.2009 BGBl. I S. 749
aktuell vorher 07.05.2008Artikel 2 Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
vom 02.05.2008 BAnz AT 06.05.2008 V1599
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
vom 25.04.2008 BGBl. I S. 764
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
aktuellvor 28.12.2007Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EGBlauzBekDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBlauzBekDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EGBlauzBekDV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft, 4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 ... § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Tier impft, 4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 ... 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... oder nicht rechtzeitig macht oder 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3383
Artikel 1 8. BlauzungenVerschlVÄndV
... 7. Der Bezugshinweis der Anlage wird wie folgt gefasst: „(zu den §§ 1 bis 6)".  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
V. v. 02.05.2008 BAnz. S. 1599; zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1904
Artikel 2 BlZSchutzImpfuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „für" ... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach ... 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a zuwiderhandelt." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. ...

Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 5 5. TierSeuchRÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. b) Nach Nummer 3 wird ... folgende Nummer 4 eingefügt: „4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,". c) Die ... Nummern 5 und 6. d) In der neuen Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Satz 2" die Wörter „oder Absatz 3" ...

Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 2 BlauzRuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Tierhalter hat der zuständigen ... 2. § 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...

Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 1 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... Gebiet" durch die Wörter „im Inland" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder". dd) Die ...

Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 6 RindTbVuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... (eBAnz AT51 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Tierhalter hat der zuständigen ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 2a" die Angabe „oder 3 Satz 2" eingefügt. b) Absatz 2 ... b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 26 4. TierSeuchRÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 ein Tier impft, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, ... 3. entgegen § 4 Absatz 1 ein Tier impft, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... oder nicht rechtzeitig macht oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
V. v. 07.05.2009 eBAnz AT51 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 1 24. EGBlauzBekDVÄndV
... § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 3. In den §§ 3 und 4 Absatz 1, 2a und 3 werden jeweils nach dem Wort „Blauzungenkrankheit" die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
Artikel 2 2. BlauzRuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... Absatz 1 genannten Programme." 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 6 2. TierSeuchRÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... (eBAnz AT63 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1a bis 2a werden aufgehoben. ... aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2. 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Weitergehende ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... cc) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4; in ihr wird die Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 1" ... 4; in ihr wird die Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 1" ...