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Synopse aller Änderungen der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung am 24.12.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2009 durch Artikel 6 der 2. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EGBlauzBekDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8
§ 1a (aufgehoben)
§ 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm
§ 3 Wildtieruntersuchung
§ 4 Impfungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 4a Weitergehende Maßnahmen
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (aufgehoben)

§ 4 Impfungen


(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Eine Verfügung nach Satz 2 darf erst ergehen, nachdem

1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder

2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird.

(2) Die zuständige Behörde kann für ein Tier, einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2a) Die zuständige Behörde kann die Impfung anderer als in Absatz 1a bezeichneter empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3)
Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe



(2) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

1. der Registriernummer seines Betriebes,

2. des Datums der Impfung und

3. des verwendeten Impfstoffes

mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 4a (neu)




§ 4a Weitergehende Maßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18 in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 4 Abs. 2a oder 3 Satz 2

zuwiderhandelt.




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,

2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,

vorherige Änderung

3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft,

4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder

5. entgegen § 4
Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft oder

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.