§ 19a - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters


§ 19a wird in 1 Vorschrift zitiert

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.

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Zitierungen von § 19a ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 3 SanInsFoG Änderung der Zivilprozessordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19a folgende Angabe eingefügt: „§ 19b Ausschließlicher Gerichtsstand ... bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt: „§ 19b Ausschließlicher ...


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