§ 167 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 167 Rückwirkung der Zustellung


§ 167 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 167 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 6 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 167 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 167 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 262 ZPO Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
... Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
§ 12 LwVfG (vom 01.08.2013)
... Antrag dem Beteiligten bekanntgemacht worden ist, der nach der Abgabe Beklagter ist. § 167 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. (2) Wird in einem ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 15 FamFG Bekanntgabe; formlose Mitteilung
... zu geben. (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der ...
§ 155a FamFG Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (vom 01.01.2023)
... anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die ...
§ 251 FamFG Maßnahmen des Gerichts (vom 01.01.2017)
... im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3. (2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 2 NEheSorgeRG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 6 VRUG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
... oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei." 4. In § 167 wird nach der Angabe „204" die Angabe „oder § 204a" eingefügt. ...


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