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Artikel 6 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Artikel 6 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2023 ZPO § 32c, § 148, § 167, § 606, § 607, § 608, § 609, § 610, § 611, § 612, § 613, § 614, §§ 615 bis 687

Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 32c wird gestrichen.

b)
Die Angabe zu Buch 6 wird durch folgende Angabe ersetzt:

„Buch 6 (weggefallen)".

2.
§ 32c wird aufgehoben.

3.
§ 148 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei."

4.
In § 167 wird nach der Angabe „204" die Angabe „oder § 204a" eingefügt.

5.
Buch 6 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 6 VRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
B. v. 01.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 296
Bekanntmachung VRUmsBek
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272 ) geändert worden ist, 2. § 22 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in ... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272 ) geändert worden ist,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 3 KrZwMGEG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 79 Absatz 2 Satz ...