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§ 260
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§ 260 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005
BGBl. I S. 3202
, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch
Artikel 3
G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4
Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
117 weitere Fassungen
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wird in 1817 Vorschriften zitiert
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1 Verfahren bis zum Urteil
§ 259
←
→
§ 261
§ 260 Anspruchshäufung
§ 260 wird in
1 Vorschrift zitiert
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
§ 259
←
→
§ 261
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Zitierungen von
§ 260 ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 260 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
B. v. 01.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 296
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