Änderung § 1093 ZPO vom 12.12.2008

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§ 1093 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung
§ 1093 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1093 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1093 Vollstreckungsklausel


vorherige Änderung

 


Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.




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