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Änderung § 1097 ZPO vom 01.01.2009

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§ 1097 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1097 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1097 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens


vorherige Änderung

 


(1) Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) und andere Anträge oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

(2) Im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)