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Änderung § 1121 ZPO vom 23.12.2025
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| § 1121 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 1121 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 1121 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich |
(1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften Regulierung. (2) 1 Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete. 2 Soweit für die jeweilige Erprobung nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. |
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