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Änderung § 1121 ZPO vom 23.12.2025

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§ 1121 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 1121 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349

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§ 1121 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich


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(1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften Regulierung.

(2) 1 Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete. 2 Soweit für die jeweilige Erprobung nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.


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