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Änderung § 1130 ZPO vom 23.12.2025

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§ 1130 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 1130 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1130 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung


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(1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.

(2) 1 Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. 2 Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. 3 § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.