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Änderung § 1136 ZPO vom 23.12.2025

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§ 1136 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 1136 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1136 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1136 Evaluierung


vorherige Änderung

 


(1) § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert.

(2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,

1. in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,

2. welche Anwendungsgebiete inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,

3. welche Kosten und welcher Nutzen bei der Entwicklung und Anwendung der digitalen Eingabesysteme entstanden sind und

4. inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zu den digitalen Eingabesystemen geboten sind.

 

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