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Änderung § 145 ZPO vom 01.01.2013

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§ 145 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 145 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 145 Prozesstrennung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. 2 Eine Prozesstrennung ist nur zulässig, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der erhobenen Ansprüche zu einer verzögerten Erledigung eines wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen würde. 3 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. 2 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.



(heute geltende Fassung)