Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (RechtsBehEG k.a.Abk.)

G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 21
| |

Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 ZPO § 232, § 233, § 338, § 699, § 938, mWv. 1. Januar 2013 § 145, § 550, § 692, § 703b, § 851c

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Buch 1 Abschnitt 3 Titel 4 wird nach dem Wort „Versäumung;" das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung;" eingefügt.

b)
Die Angabe zu § 232 wird wie folgt gefasst:

„§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung".

2.
In Buch 1 Abschnitt 3 wird in die Überschrift zu Titel 4 nach dem Wort „Versäumung;" das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung;" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

3.
§ 145 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 232 wird wie folgt gefasst:

„§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden."

5.
Dem § 233 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

6.
§ 338 Satz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

7.
In § 550 Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

8.
In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „der auch" durch die Wörter „das auch" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Dem § 699 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

10.
In § 703b Absatz 1 werden die Wörter „und Ausfertigungen" durch die Wörter „, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln" ersetzt.

11.
§ 851c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „238.000" durch die Angabe „256.000" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „65." durch die Angabe „67." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
In § 938 Absatz 1 wird das Wort „freien" durch das Wort „freiem" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RechtsBehEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechtsBehEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 RechtsBehEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Artikel 1 Nummer 3, 7, 8, 10 und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie die Artikel 5, 6, 8 Nummer 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Artikel 2 AZRGÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die folgenden ...