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Änderung § 945a ZPO vom 01.01.2016

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§ 945a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 945a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 945a Einreichung von Schutzschriften


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Länder führen ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). 2 Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). 2 Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

(2) 1 Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. 2 Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.

(3) 1 Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. 2 Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. 3 Abrufvorgänge sind zu protokollieren.



(heute geltende Fassung)