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§ 945a - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 945a Einreichung von Schutzschriften



(1) 1Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). 2Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

(2) 1Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. 2Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.

(3) 1Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. 2Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. 3Abrufvorgänge sind zu protokollieren.



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Frühere Fassungen von § 945a ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2018
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
aktuellvor 01.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 945a ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 945a ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 62 ArbGG Zwangsvollstreckung (vom 01.01.2016)
... ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen ...
§ 85 ArbGG Zwangsvollstreckung (vom 01.01.2016)
... nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen ...

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 49c BRAO Einreichung von Schutzschriften (vom 01.01.2017)
... ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung ...

Schutzschriftenregisterverordnung (SRV)
V. v. 24.11.2015 BGBl. I S. 2135; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
§ 1 SRV Inhalt und Aufbau des Registers
... Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm gemäß § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung übermittelt worden sind. (2) Das Register hat über jede eingestellte ...
§ 2 SRV Einreichung (vom 01.08.2022)
... einer Schutzschrift bei dem Register ist jeder berechtigt, der eine Schutzschrift gemäß § 945a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung bei Gericht einreichen kann. Der Schutzschrift ist ein einheitlich strukturierter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 FördElRV Änderung der Zivilprozessordnung (vom 13.07.2017)
...  e) Nach der Angabe zu § 945 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 945a Einreichung von Schutzschriften".  ... f) Nach der Angabe zu § 945a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 945b ... 26. Nach § 945 wird folgender § 945a eingefügt: „§ 945a Einreichung von Schutzschriften (1) Die ... 26. Nach § 945 wird folgender § 945a eingefügt: „ § 945a Einreichung von Schutzschriften (1) Die Länder führen ein zentrales, ... protokollieren." 27. Nach § 945a wird folgender § 945b eingefügt: „§ 945b ...
Artikel 3 FördElRV Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... 2 wird folgender Satz angefügt: „Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder ... 2 wird folgender Satz angefügt: „Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder ...
Artikel 7 FördElRV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen."  ...