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Änderung § 948 ZPO vom 18.01.2017

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§ 948 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
§ 948 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 948 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen


vorherige Änderung

 


(1) Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Einholung von Kontoinformationen ist das Bundesamt für Justiz.

(2) Zum Zweck der Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung).

(3) 1 Das Bundesamt für Justiz protokolliert die eingehenden Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. 2 Zu protokollieren sind ebenfalls die Bezeichnung der ersuchenden Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Abruf der in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten und der Zeitpunkt des Eingangs dieser Daten sowie die Weiterleitung der eingegangenen Daten an die ersuchende Stelle. 3 Das Bundesamt für Justiz löscht den Inhalt der eingeholten Kontoinformationen unverzüglich nach deren Übermittlung an die ersuchende Stelle; die Löschung ist zu protokollieren.

(heute geltende Fassung)