Änderung § 32c ZPO vom 01.11.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32c ZPO, alle Änderungen durch Artikel 2 MuFKlaG am 1. November 2018 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32c ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 32c ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren


vorherige Änderung

 


Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed