§ 32c ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung | § 32c ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151 |
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(Text alte Fassung) § 32c (neu) | (Text neue Fassung)§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren |
Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet. |