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Änderung § 32c ZPO vom 13.10.2023

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§ 32c ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 32c ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 32c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.



 
(heute geltende Fassung)