§ 549 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 549 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 549 Revisionseinlegung | |
(1) 1 Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2 Die Revisionsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. | |
(Text alte Fassung) 3 § 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 3 § 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. |
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden. |