Änderung § 695 ZPO vom 01.01.2020

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§ 695 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 695 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633

(Textabschnitt unverändert)

§ 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften


(Text alte Fassung)

1 Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. 2 Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

(Text neue Fassung)

1 Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. 2 Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. 3 Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.




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